Satzung

Boxclub Traktor Schwerin e.V.
(Satzungsänderung vom 11.12.2021)

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 13.12.2002 in Plate gegründete Verein führt den Namen „Boxsport-Club Schwerin e.V.“. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „BC Schwerin e.V.“.
  2. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.07.2016 führt der Verein in Anknüpfung an die Tradition des Boxsports in Schwerin den Namen „Boxclub Traktor Schwerin e.V.“. Die Abkürzung des Vereins lautet Traktor Schwerin e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin, eingetragen bei dem AG Schwerin, Vereinsregister, VR 1239.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist unmittelbares Mitglied des Landessportbundes, des Stadtsportbundes sowie des Amateur- Boxverbandes Mecklenburg-Vorpommern (ABV MV) und damit mittelbar Mitglied im Deutschen Boxsportverband (DBV), deren Satzungen und Ordnungen anerkannt werden.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Boxsportes.
  2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Kinder-, Jugend-, Breiten- und Freizeitboxsport sowie im Leistungs- und Nachwuchsleistungsbereich des olympischen Boxsportes.

§ 3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Mitgliedschaft wird nicht vor Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. § 5. Arten der Mitgliedschaft
  4. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  5. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, und zwar als aktive oder passive Mitglieder. Sie sind aktive Mitglieder, wenn sie sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins in der Fan-Gemeinde (Fanclub), durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.
  6. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. Dies können entweder eingetragene Vereine sein, die durch ihre Satzung erkennen lassen, dass sie dem Verein eng verbunden sind und Ziele verfolgen, die im Interesse des Vereins liegen, wie auch Firmen, die bereit sind, den Verein wirtschaftlich zu unterstützen.
  7. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Boxsportes als Ehrenmitglieder des Vereins auf Lebenszeit ernennen bzw. als Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen oder einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung bzw. Aufnahme als Ehrenmitglied oder Ernennung als Ehrenvorsitzenden erfolgt mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen), durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise durch Verstoß gegen geltende Gesetze geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, oder/und sich grob unsportlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder sich innerhalb der Vereinskameradschaft schwerwiegend fehlverhalten hat,
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und Zahlungsfristsetzung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Dem Auszuschließenden ist der mit der Begründung versehene Beschluss durch Einschreibebrief zuzustellen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig zu ersetzen. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv am Vereinsleben mitzuwirken. Die Benutzung der Trainingsmöglichkeiten sowie die hierfür zu zahlenden Entgelten regelt die Trainingsbetriebsordnung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen. Weiterhin hat es die Pflicht, die Richtlinien der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) zur Bekämpfung des Dopings anzuerkennen und zu beachten.

§ 8. Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. des Monats, vierteljährig oder halbjährig fällig. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen, welche die Einzelheiten regelt.
  2. Ein etwaiger Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von jeglichem Beitrag und Umlagepflicht befreit.

§ 9. Organe des Vereines

  1. Vereinsorgane sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 10. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendwart und drei Beisitzern.
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000.-- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
      Führung der laufenden Geschäfte,
      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
      Vorbereitung eines Haushalts-/Jahresplanes, Buchführung,
      Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse,
      Bestellung eines Geschäftsführers bzw. Anstellung von Mitarbeitern
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11. Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Amtszeit durch Beschluss aus den Kreisen der Mitglieder einen Nachfolger bestimmen, der, sofern die Amtszeit dann noch nicht abgelaufen ist, von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12. Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, Mitarbeiter

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

§ 13. Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglied ist. Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt. Stimmrechtübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  2. Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  4. Jede Mitgliederversammlung muss schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
  6. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung es Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
      Änderung der Satzung
      Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
      Wahl der Beiratsmitglieder
      Wahl der Kassenprüfer
      Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes.
  8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sofern an der Beschlussfassung weniger als 10 % der Mitglieder im Rahmen der Abstimmung beteiligt waren, ist der Vorstand jedoch berechtigt, die Beschlussfassung anzufechten und eine neue Mitgliederversammlung zum Zwecke der Bestätigung des Beschlusses einzuberufen. Die Anfechtung durch den Vorstand muss innerhalb von 2 Wochen nach Beschlussfassung erfolgen und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden. Die Beachtung der Textform ist ausreichend. Ein im Rahmen der erneuten Befassung der Mitglieder gefasster Beschluss ist nicht mehr nach den Regelungen des § 13 Abs. 8 dieser Satzung durch den Vorstand anfechtbar.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlussfassung in geheimer Abstimmung erfolgt nur dann, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14. Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten, der aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern besteht.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe,
    1. dem Vorstand bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke und der strategischen Ausrichtung des Vereins beratend zur Seite zu stehen;
    2. für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit zu werben;
    3. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgehen, zu hören. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000.-- € beschließt er, ob dem Rechtgeschäft zugestimmt wird.
    4. Der Beirat hat auch die Funktion eines Schiedsrichters, wenn innerhalb der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes keine Einigung zustande kommt.
  3. Der Beirat wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Fällt die Wahl des Beirates mit der Wahl des Vorstandes zusammen, ist der Beirat nach 2 Jahren, dann für die Dauer von 4 Jahren neu zu wählen. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Beiratsmitglieder müssen nicht zwingend Mitglied im Verein sein; sie können nicht zugleich Mitglied im Vorstand sein.
  4. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied, das, sofern die Amtszeit dann noch nicht abgelaufen ist, von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  5. Der Beirat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Beiratssitzung stattfinden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen; die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse, an denen nicht wenigstens 2/3 der Beiratsmitglieder mitgewirkt haben, sind nach Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch die nicht anwesenden Beiratsmitglieder zu bestätigen. Zu diesem Zwecke sind die Beiratsmitglieder, die an einer Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben, über die Inhalte der Beschlüsse schriftlich zu informieren. Sollten die nicht mitwirkenden Mitglieder nicht innerhalb von 5 Werktagen der Beschlussfassung widersprechen, gelten die Beschlüsse als angenommen.
  6. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, haben das Recht, an Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Der Beirat ist von den Sitzungen des Vorstands zu verständigen.
  7. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; sie sind nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht Mitglieder des Vereins sind. Sie sind über den Termin der Mitgliederversammlung zu verständigen.
  8. Zu den Sitzungen des Beirates kann der Vorstandsvorsitzende oder andere Mitglieder des Vorstandes eingeladen werden.
  9. Der Beirat kann sich eine Ordnung geben.

§ 15. Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie der Jugendwart, der die Interessen der Jugend im Vorstand vertritt. Der Vorstand kann in einer Jugendordnung Näheres festlegen.

§ 16. Finanzwesen, Kassenprüfer

  1. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Schatzmeister führt die finanziellen Beschlüsse des Vorstands aus und überwacht die Finanzen.
  2. Die beiden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von vier Jahren gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal für das abgelaufene Vereinsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand für die restliche Amtszeit durch Beschluss aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger bestimmen, der, sofern die Amtszeit dann noch nicht abgelaufen ist, von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Kassenprüfer.

§ 17. Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
      Beitragsordnung
      Geschäftsordnung
      Reisekostenordnung
      Trainingsbetriebsordnung

§ 18. Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur durch eine mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Boxverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
  3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde am 11.12.2021 in Schwerin von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.